Satzung des
Arbeitskreises Heimische Orchideen Schleswig-Holstein
§ 1 Name
und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis
Heimische Orchideen Schleswig-Holstein“ (AHO –SH).
(1) Er hat seinen Sitz in 22949 Ammersbek.
§ 2 Zweck
und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins sind Schutz, Pflege und
Entwicklung von Natur und Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der Flora
mit dem Schwerpunkt heimische Orchideen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Untersuchung der
Standorte und Erforschung der Lebensbedingungen heimischer Orchideen,
Erfassung ihrer Vorkommen, deren Schutz und Pflege sowie Entwicklung von
Verfahren zur Vermehrung dieser Pflanzen.
Der Naturschutzgedanke ist aktiv zu vertreten und durch
Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Ausstellungen und Vorträge zu verbreiten.
§ 3 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck des Vereins erforderlichen
Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen
aufgebracht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Mittel des
Vereins, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der
Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Vereinsführung entstanden sind.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein
tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedschaft und Beiträge
(1)
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder
materiell zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt, der spätestens
bis zum 31. Oktober auf den 31.Dezember des laufenden Jahres erklärt werden
muß, durch Ausschluß aus dem Verein oder bei dessen Auflösung. Bei
juristischen Personen endet die Mitgliedschaft bei Verlust ihrer
Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Mitgliedschaft endet auch mit Ablauf des Jahres, wenn das Mitglied
trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht bis zum 1. Oktober des
betreffenden Jahres nachgekommen ist.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über
den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
(5) Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung,
b)
der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht
aus den Einzelmitgliedern und den Vertretern der juristischen Personen. Sie
findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine
Einberufung im Rahmen des Jahres- oder Halbjahresprogramms ist zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Ort und Zeit der Versammlung werden vom Vorstand bestimmt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet und ist
ohne Rücksichtnahe auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
-
die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
-
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des
Vorstandes,
-
die Behandlung von Anträgen,
-
Änderungen der Satzung und
-
die Auflösung des Vereins.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(7) Anträge zu
Satzungsänderungen, Abwahl des Vorstandes oder Auflösung des Vereins sind
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zu
übermitteln.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 3
Stimmberechtigten ist geheim zu wählen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Dem/der 1. Vorsitzenden,
dessen/derer Stellvertreter/Stellvertreterin (zugleich 2.
Vorsitzender/Vorsitzende), dem/der Kassenwart/Kassenwartin und dem/der
Schriftführer/Schriftführerin.
(2) Die Vertretung der AHO-SH erfolgt durch den/die 1. oder 2.
Vorsitzenden/Vorsitzende. Sie sind jeder für sich allein
vertretungsberechtigt.
(3) Der/die Kassenwart/Kassenwartin und der/die 1. Vorsitzende sind im
finanziellen Geschäftsverkehr jeder allein unterschriftsberechtigt.
(4) Im Innenverhältnis gilt: Der/die 2. Vorsitzende darf nur bei
Verhinderung oder im Auftrag des/der 1. Vorsitzenden handeln.
(5) Dem Vorstand können bis zu 2 Beisitzer/Beisitzerinnen angehören.
(6) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.
(7) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist
möglich. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen
Vorsitzenden im Amt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch
telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
(10) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht über
das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen sowie die voraussichtlichen
Entwicklungen und Vorhaben aufzuzeigen.
§ 8
Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Die Prüfung erfolgt durch 2
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen. Diese werden ebenfalls für die Dauer
von 3 Jahren gewählt.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1)
Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn es auch in einer
2. anzuberaumenden Mitgliederversammlung nicht gelingt, einen Vorstand zu
wählen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund
Deutschland,
Landesverband Schleswig-Holstein e.V., Färberstr. 51, 24534 Neumünster,
ersatzweise an das Unabhängige Kuratorium Landschaft Schleswig-_Holstein,
Verband für Naturschutz und Landschaftspflege e.V., Ringstraße 9, 24802
Emkendorf/Bokelholm, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des
Vereins am 15. Dezember 2007 in Kiel beschlossen.
Sie tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Mitgliedsantrag
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