Satzung
Satzung des
Arbeitskreises Heimische Orchideen Schleswig-Holstein
§ 1 Name und Sitz
(1) Der
Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Heimische Orchideen Schleswig-Holstein“
(AHO –SH).
(2) Er hat
seinen Sitz in 24986 Mittelangeln
(Ortsteil Satrup)
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des
Vereins sind Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Umwelt unter
besonderer Berücksichtigung der Flora mit dem Schwerpunkt heimische Orchideen.
(2) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Untersuchung der Standorte und Erforschung der
Lebensbedingungen heimischer Orchideen,
Erfassung ihrer Vorkommen, deren Schutz und Pflege sowie Entwicklung von Verfahren zur Vermehrung dieser Pflanzen.
Der
Naturschutzgedanke ist aktiv zu vertreten und durch Öffentlichkeitsarbeit wie
z.B. Ausstellungen und Vorträge zu verbreiten.
§ 3 Finanzmittel
(1) Die für
den Zweck des Vereins erforderliche Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder
sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Mittel des
Vereins, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
(3) Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Die
Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang
mit der Vereinsführung entstanden sind.
(5) Die
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
Die
Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt,
nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit
erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu
unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand.
(2) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt, der spätestens bis zum 31.
Oktober auf den 31.Dezember des laufenden Jahres erklärt werden muss, durch
Ausschluss aus dem Verein oder bei dessen Auflösung. Bei juristischen Personen
endet die Mitgliedschaft bei Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Mitgliedschaft endet auch mit Ablauf
des Jahres, wenn das Mitglied trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht bis
zum 1. Oktober des betreffenden Jahres nachgekommen ist.
(4) Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
(5) Der
jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des
Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der
Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den
Einzelmitgliedern und den Vertretern der juristischen Personen. Sie findet einmal
jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung im Rahmen des
Jahres- oder Halbjahresprogramms ist zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Ort und
Zeit der Versammlung werden vom Vorstand bestimmt.
(3)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
(4) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksichtnahme auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes,
- die Behandlung von Anträgen,
- Änderungen der Satzung und
- die Auflösung des Vereins.
(6) Bei Beschlüssen
und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von
2/3 der abgegebenen Stimmen.
(7) Anträge
zu Satzungsänderungen, Abwahl des Vorstandes oder Auflösung des Vereins sind
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zu
übermitteln.
(8) Wahlen
und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 3 Stimmberechtigten
ist geheim zu wählen.
(9) Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 7 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Dem/der 1. Vorsitzenden,
dessen/derer Stellvertreter/Stellvertreterin (zugleich 2.
Vorsitzender/Vorsitzende), dem/der Kassenwart/Kassenwartin und dem/der
Schriftführer/Schriftführerin.
(2) Die
Vertretung des AHO-SH erfolgt durch den/die 1.
oder 2. Vorsitzenden/Vorsitzende. Sie sind jeder für sich allein
vertretungsberechtigt.
(3) Der/die
Kassenwart/Kassenwartin und der/die 1. Vorsitzende sind im finanziellen
Geschäftsverkehr jeder allein unterschriftsberechtigt.
(4) Im
Innenverhältnis gilt: Der/die 2. Vorsitzende darf nur bei Verhinderung oder im
Auftrag des/der 1. Vorsitzenden handeln.
(5) Dem
Vorstand können bis zu 2 Beisitzer/Beisitzerinnen angehören.
(6) Der
Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die
Geschäfte entsprechend der Satzung.
(7) Der
Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er
bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden im
Amt.
(8) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse können auch telefonisch gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied dem widerspricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9) Der
Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen sowie die voraussichtlichen Entwicklungen
und Vorhaben aufzuzeigen.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Die Prüfung erfolgt durch 2 Rechnungsprüfer/
Rechnungsprüferinnen. Diese werden
ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die
Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(2) Der
Verein wird aufgelöst, wenn es auch in einer 2. anzuberaumenden
Mitgliederversammlung nicht gelingt, einen Vorstand zu wählen.
(3) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband
Schleswig-Holstein e.V., Färberstr. 51, 24534 Neumünster, ersatzweise an das
Unabhängige Kuratorium Landschaft Schleswig-Holstein, Verband für Naturschutz
und Landschaftspflege e.V., Ringstraße 9, 24802 Emkendorf/Bokelholm, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung
wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 15. Dezember 2007 in Kiel
beschlossen und am 04. Mai 2019 auf der Mitgliederversammlung in Kiel
redaktionell überarbeitet.